BUNDESARBEITSGERICHT KIPPT ALTERSABHÄNGIGE STAFFELUNG VON URLAUBSTAGEN

Ab sofort stehen jüngeren Angestellten im öffentlichen Dienst von Bund und
Kommunen pro Jahr bis zu vier Tage mehr Urlaub zu. Das Bundesarbeitsgericht
in Erfurt erklärte am heutigen Dienstag (20. März 2012) die altersabhängige
Staffelung der Urlaubsdauer im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) für unwirksam (9 AZR 529/10). Damit haben alle Beschäftigen Anspruch
auf 30 Tage Urlaub im Jahr.

„Die dbb tarifunion begrüßt diese Entscheidung für eine altersunabhängige
und damit diskriminierungsfreie Urlaubsdauer für alle Beschäftigten des
Öffentlichen Dienstes“, sagte Frank Stöhr, 1. Vorsitzender der dbb
tarifunion und dbb Vize. „Wir sehen uns damit im Prozess der 2003 begonnenen
Neugestaltung des Tarifrechts im Öffentlichen Dienst bestätigt.
Ziel dieses Prozesses war und ist auch, Diskriminierungstatbestände wegen
Alters abzubauen. Und wer die Arbeitsverdichtung aufgrund des massiven
Personalabbaus im Öffentlichen Dienst kennt, weiß auch, dass hier kein
Sahnehäubchen vergeben wurde. Wir werden unsere Mitglieder dazu auffordern,
die Mehr-Urlaubstage geltend zu machen.“

Bisher bekommen Beschäftigte laut TVöD bis zum 30. Lebensjahr 26 Tage
Urlaub, bis 40 Jahre werden 29 Urlaubstage gewährt, ab 40 Jahren gibt es 30
Tage. Die obersten deutschen Arbeitsrichter sahen darin einen Verstoß gegen
das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Diese Staffelung nach dem Alter
benachteilige jüngere Arbeitnehmer, begründete der neunte Senat. „Die
tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem
gesteigerten Erholungsbedürfnis älteren Menschen Rechnung zu tragen“,
erklärte das Gericht. Auch lasse sich kaum ein gesteigertes
Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab 30 beziehungsweise 40 Jahren
begründen. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin des Landkreises Barnim
(Brandenburg). Die im Oktober 1971 geborene Frau verlangte für die Jahre
2008 und 2009 jeweils einen weiteren Urlaubstag. Während das
Landesarbeitsgericht ihre Klage abgewiesen hatte, stellte jetzt wieder das
Urteil aus der ersten Instanz her.

Quelle:

dbb beamtenbund und tarifunion
landesbund brandenburg
Behlertstraße 28 A
14469 Potsdam

 
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